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§ 67 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Abstimmungsverfahren

Verfahren - Beschlussfassung - Abstimmungen
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§ 67 Landratsreglement, LRR · Abstimmungsverfahren

1. Über Eventualanträge ist vor den Abänderungsanträgen und über diese vor dem Hauptantrag abzustimmen; als Hauptantrag gilt in der Regel der Antrag jener Instanz, die das Geschäft beim Landrat eingereicht hat.

2. Werden mehrere sich ausschliessende Gegen- oder Abänderungsanträge gestellt, sind sie einander gegenüberzustellen, wobei jeweils jener Antrag wegfällt, der am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt; jedes Mitglied darf in diesen Fällen nur für einen dieser Anträge die Stimme abgeben.

3. Der obsiegende Gegen- oder Abänderungsantrag ist gegen den Hauptantrag in die Abstimmung zu bringen.

4. In allen Fällen ist über das behandelte Geschäft eine Schlussabstimmung durchzuführen.

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