151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 65 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - 3. durch einfaches Mehr
Verfahren - Beschlussfassung - Allgemeine Bestimmungen
§ 65 Landratsreglement, LRR · 3. durch einfaches Mehr
1. In allen übrigen Fällen ist das einfache Mehr für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses hinreichend; vorbehalten bleiben Art. 34 des Landratsgesetzes sowie § 50 Abs. 3 und § 101 Abs. 1.