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151.11 LRRRCD CH-NW

§ 65 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - 3. durch einfaches Mehr

Verfahren - Beschlussfassung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 65 Landratsreglement, LRR · 3. durch einfaches Mehr

1. In allen übrigen Fällen ist das einfache Mehr für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses hinreichend; vorbehalten bleiben Art. 34 des Landratsgesetzes sowie § 50 Abs. 3 und § 101 Abs. 1.

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