151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 64 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - 2. durch absolutes Mehr
Verfahren - Beschlussfassung - Allgemeine Bestimmungen
§ 64 Landratsreglement, LRR · 2. durch absolutes Mehr
1. Das absolute Mehr der anwesenden Ratsmitglieder ist für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses erforderlich
1. bei Schlussabstimmungen;
2. bei Wahlen;
3. bei Abbruch der Diskussion (§ 43 Abs. 2);
4. bei der Eintretensfrage auf Begnadigungsgesuche (§ 30 Abs. 1).
2. Wird das absolute Mehr auch nach der zweiten Abstimmung nicht erreicht, gilt in der dritten Abstimmung das einfache Mehr.
3. Werden für eine Wahl drei oder mehr Wahlvorschläge gemacht, richtet sich das Verfahren nach Art. 15 Abs. 2 des Behördengesetzes[12].