Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.11 LRRRCD CH-NW

§ 64 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - 2. durch absolutes Mehr

Verfahren - Beschlussfassung - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (124 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 64 Landratsreglement, LRR · 2. durch absolutes Mehr

1. Das absolute Mehr der anwesenden Ratsmitglieder ist für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses erforderlich

1. bei Schlussabstimmungen;

2. bei Wahlen;

3. bei Abbruch der Diskussion (§ 43 Abs. 2);

4. bei der Eintretensfrage auf Begnadigungsgesuche (§ 30 Abs. 1).

2. Wird das absolute Mehr auch nach der zweiten Abstimmung nicht erreicht, gilt in der dritten Abstimmung das einfache Mehr.

3. Werden für eine Wahl drei oder mehr Wahlvorschläge gemacht, richtet sich das Verfahren nach Art. 15 Abs. 2 des Behördengesetzes[12].

← § 63 Landratsreglement, LRR Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Register der Interessenbindungen § 65 Landratsreglement, LRR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →