§ 62 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - 2. Verfahren
§ 62 Landratsreglement, LRR · 2. Verfahren
1. Die Stimmenzählenden stellen die Anzahl der ausgeteilten Stimmzettel fest; übersteigt die Zahl der eingesammelten jene der ausgeteilten Stimmzettel, ist die Abstimmung nichtig und zu wiederholen.
2. Als ungültig zu erklären sind Stimmzettel
1. die unleserlich sind;
2. die den Willen des stimmenden Landratsmitgliedes nicht klar zum Ausdruck bringen;
3. die eine nicht wählbare Person nennen oder nicht auf einen in die Abstimmung genommenen Antrag Bezug nehmen;
4. die mehr Namen enthalten als Mandate zu vergeben sind.
3. Das absolute Mehr wird auf Grund der eingesammelten gültigen Stimmzettel, unter Einschluss der leeren, festgestellt.
4. Das Landratspräsidium stimmt bei der geheimen Beschlussfassung mit; bei Stimmengleichheit entscheidet unter Vorbehalt von § 30 Abs. 3 das Los.