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151.11 LRRRCD CH-NW

§ 61 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Geheime Beschlussfassung 1. Durchführung

Verfahren - Beschlussfassung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 61 Landratsreglement, LRR · Geheime Beschlussfassung 1. Durchführung

1. Eine geheime Beschlussfassung ist durchzuführen

1. bei Begnadigungsgesuchen (§ 30 Abs. 1 und 3);

2. bei der Schlussabstimmung über Einbürgerungsgesuche, sofern eine Abstimmung aufgrund eines begründeten Antrags auf Ablehnung erfolgt.

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