151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 61 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Geheime Beschlussfassung 1. Durchführung
Verfahren - Beschlussfassung - Allgemeine Bestimmungen
§ 61 Landratsreglement, LRR · Geheime Beschlussfassung 1. Durchführung
1. Eine geheime Beschlussfassung ist durchzuführen
1. bei Begnadigungsgesuchen (§ 30 Abs. 1 und 3);
2. bei der Schlussabstimmung über Einbürgerungsgesuche, sofern eine Abstimmung aufgrund eines begründeten Antrags auf Ablehnung erfolgt.