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§ 60 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Offene Beschlussfassung

Verfahren - Beschlussfassung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 60 Landratsreglement, LRR · Offene Beschlussfassung

1. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch Handerheben; erhält ein Antrag ohne Zweifel die verlangte Mehrheit, kann die Zählung unterbleiben, sofern es sich nicht um eine Schlussabstimmung handelt.

2. Die Beschlussfassung durch Namensaufruf erfolgt bei allen Schlussabstimmungen über Vorlagen, die zuhanden einer obligatorischen Volksabstimmung verabschiedet werden, sowie bei weiteren Sachgeschäften, wenn der Landrat dies beschliesst. Ordnet der Landrat gemäss Art. 52a der Kantonsverfassung die Volksabstimmung an, ist die Schlussabstimmung unter Namensaufruf zu wiederholen.

3. Das Landratspräsidium stimmt bei der offenen Beschlussfassung nicht mit; bei Stimmengleichheit gibt es den Stichentscheid.

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