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§ 6 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Ratswürde

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Landratsreglement, LRR · Ratswürde

1. Das Landratspräsidium ermahnt Ratsmitglieder mündlich oder schriftlich zur Ordnung, die

1. Vorschriften der Landratsgesetzgebung missachten;

2. durch ihre Äusserungen oder ihr Verhalten die Würde des Rates, einzelner Mitglieder, anderer Behörden oder von Mitbürgerinnen beziehungsweise Mitbürgern verletzen;

3. aus ihrem Amt für sich oder für andere einen privaten Vorteil zu erlangen suchen.

2. Das Landratspräsidium kann einem Mitglied des Landrates im Wiederholungsfall oder bei schwerem Verstoss eine Rüge erteilen.

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