151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 59 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Beschlussfähigkeit
Verfahren - Beschlussfassung - Allgemeine Bestimmungen
§ 59 Landratsreglement, LRR · Beschlussfähigkeit
1. Das Präsidium prüft die Beschlussfähigkeit; es unterbricht die Beratungen und ordnet einen Namensaufruf an, wenn die Beschlussfähigkeit in Frage steht.
2. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, vertagt sich der Landrat.