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§ 59 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Beschlussfähigkeit

Verfahren - Beschlussfassung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 59 Landratsreglement, LRR · Beschlussfähigkeit

1. Das Präsidium prüft die Beschlussfähigkeit; es unterbricht die Beratungen und ordnet einen Namensaufruf an, wenn die Beschlussfähigkeit in Frage steht.

2. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, vertagt sich der Landrat.

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