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§ 58 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Kenntnisnahme

Verfahren - Beratungen - Vorlagen
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§ 58 Landratsreglement, LRR · Kenntnisnahme

1. Wird eine Vorlage durch Kenntnisnahme erledigt, findet keine Schlussabstimmung statt.

2. Der Landrat nimmt insbesondere Kenntnis

1. vom Legislaturprogramm und der Jahreszielplanung;

2. * von Berichten des Regierungsrates, die dieser dem Landrat aufgrund eines parlamentarischen Vorstosses erstattet. Ausgenommen sind Planungsberichte.

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