151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 58 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Kenntnisnahme
Verfahren - Beratungen - Vorlagen
§ 58 Landratsreglement, LRR · Kenntnisnahme
1. Wird eine Vorlage durch Kenntnisnahme erledigt, findet keine Schlussabstimmung statt.
2. Der Landrat nimmt insbesondere Kenntnis
1. vom Legislaturprogramm und der Jahreszielplanung;
2. * von Berichten des Regierungsrates, die dieser dem Landrat aufgrund eines parlamentarischen Vorstosses erstattet. Ausgenommen sind Planungsberichte.