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151.11 LRRRCD CH-NW

§ 57 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Schlussabstimmung

Verfahren - Beratungen - Vorlagen
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§ 57 Landratsreglement, LRR · Schlussabstimmung

1. Die Schlussabstimmung findet in der Regel unmittelbar nach dem Abschluss der Beratung einer Vorlage statt.

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