151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 57 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Schlussabstimmung
Verfahren - Beratungen - Vorlagen
§ 57 Landratsreglement, LRR · Schlussabstimmung
1. Die Schlussabstimmung findet in der Regel unmittelbar nach dem Abschluss der Beratung einer Vorlage statt.