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§ 56b Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Planungsberichte; Anmerkung und Stellungnahme

Verfahren - Beratungen - Vorlagen
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§ 56b Landratsreglement, LRR · Planungsberichte; Anmerkung und Stellungnahme

1. Planungsberichte beinhalten

1. Strategien oder Konzepte;

2. Vorentscheidungen zur Vorbereitung einer Verfassungs- oder Gesetzesänderung oder eines in die Zuständigkeit des Landrates fallenden Beschlusses.

2. Der Regierungsrat legt gestützt auf eine gutgeheissene Motion dem Landrat einen Planungsbericht vor. Er kann auch von sich aus einen Planungsbericht vorlegen.

3. Für Anmerkungen gilt § 56a.

4. Der Landrat kann dem Regierungsrat Aufträge im Zusammenhang mit der Planung erteilen. Für Aufträge gilt § 56a Abs. 2 und 3 sinngemäss.

5. Der Regierungsrat berücksichtigt die Anmerkungen und setzt die Aufträge um. Er kann begründet davon abweichen und setzt den Landrat darüber in Kenntnis.

6. Der Landrat beschliesst mit der Schlussabstimmung, ob er zum Planungsbericht zustimmend oder ablehnend Stellung nimmt.

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