151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 56a Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - 4. Legislaturprogramm, Jahreszielplanung, Finanzplan, Rechenschaftsbericht; Anmerkung
Verfahren - Beratungen - Vorlagen
§ 56a Landratsreglement, LRR · 4. Legislaturprogramm, Jahreszielplanung, Finanzplan, Rechenschaftsbericht; Anmerkung
1. Das Legislaturprogramm, die Jahreszielplanung, der Finanzplan und die Rechenschaftsberichte werden abschnittsweise beraten.
2. Die vorberatende Kommission und einzelne Ratsmitglieder können in der Form einer Anmerkung Anträge stellen. Die Anmerkung ist spätestens zu Beginn der Sitzung beim Präsidium schriftlich zu hinterlegen.
3. Über Anmerkungen beschliesst der Landrat vor der Schlussabstimmung. Wird die Vorlage zur Kenntnis genommen, beschliesst er nach Abschluss der Beratung der Vorlage über die Anmerkungen.