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§ 56 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - 3. Berichte

Verfahren - Beratungen - Vorlagen
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§ 56 Landratsreglement, LRR · 3. Berichte

1. Berichte, insbesondere die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und der Gerichte sowie die Geschäftsberichte der vom Landrat beaufsichtigten selbständigen kantonalen Anstalten, werden zu Beginn der Einzelberatung durch eine Vertretung der beantragenden Behörde grundsätzlich erörtert und vorgestellt.

2. Der Landrat stimmt über die Genehmigung der Berichte sowie über Aufträge an die berichtende Behörde oder Kommission zu weiterer Berichterstattung ab.

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