151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 55 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - 2. Genehmigung von Erlassen oder Beschlüssen anderer Instanzen
Verfahren - Beratungen - Vorlagen
§ 55 Landratsreglement, LRR · 2. Genehmigung von Erlassen oder Beschlüssen anderer Instanzen
1. Bedarf ein von einer andern Instanz beschlossener Erlass oder ein Beschluss lediglich der Genehmigung durch den Landrat, ist zu Beginn der Einzelberatung der Beratungsgegenstand artikel-, paragrafen-, ziffern- oder abschnittsweise zu erörtern.
2. Nach der Erörterung gemäss Abs. 1 bildet der Genehmigungsantrag Gegenstand der Einzelberatung; es können nur Anträge auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung gestellt werden.