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151.11 LRRRCD CH-NW

§ 54 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Beratung einzelner Geschäfte 1. Staatsvoranschlag, Staatsrechnung

Verfahren - Beratungen - Vorlagen
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§ 54 Landratsreglement, LRR · Beratung einzelner Geschäfte 1. Staatsvoranschlag, Staatsrechnung

1. Staatsvoranschlag und Staatsrechnung werden nach der institutionellen Gliederung beraten.

2. Über Einzelanträge wird jeweils nach dem Schluss der Diskussion sofort abgestimmt.

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