151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 54 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Beratung einzelner Geschäfte 1. Staatsvoranschlag, Staatsrechnung
Verfahren - Beratungen - Vorlagen
§ 54 Landratsreglement, LRR · Beratung einzelner Geschäfte 1. Staatsvoranschlag, Staatsrechnung
1. Staatsvoranschlag und Staatsrechnung werden nach der institutionellen Gliederung beraten.
2. Über Einzelanträge wird jeweils nach dem Schluss der Diskussion sofort abgestimmt.