151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 53 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - 2. zweite Lesung
Verfahren - Beratungen - Vorlagen
§ 53 Landratsreglement, LRR · 2. zweite Lesung
1. In der zweiten Lesung können Anträge ausschliesslich in formulierter Form eingebracht werden; sie sind beim Präsidium schriftlich zu hinterlegen.
2. Werden in der zweiten Lesung Anträge eingebracht, die nicht spruchreif erscheinen, sind sie entweder abzulehnen oder die zweite Lesung ist zu unterbrechen und an einer nächstfolgenden Landratssitzung weiterzuführen.