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§ 52 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Zweimalige Beratung 1. erste Lesung

Verfahren - Beratungen - Vorlagen
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§ 52 Landratsreglement, LRR · Zweimalige Beratung 1. erste Lesung

1. Verfassungsvorlagen und Gesetze werden gemäss Art. 35 des Landratsgesetzes in zwei Lesungen beraten, sofern der Landrat nichts anderes beschliesst.

2. Bei den übrigen Geschäften kann der Landrat nach Abschluss der ersten Beratung beschliessen, eine zweite Beratung durchzuführen.

3. Zwischen der ersten und der zweiten Beratung ist eine Frist von mindestens 14 Tagen einzuhalten.

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