Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.11 LRRRCD CH-NW

§ 47 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Eintreten

Verfahren - Beratungen - Vorlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (124 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 47 Landratsreglement, LRR · Eintreten

1. Die Beratung eines Geschäftes wird in der Regel mit der Eintretensdebatte eröffnet. Sie gibt den Ratsmitgliedern Gelegenheit, grundsätzlich Stellung zu beziehen sowie Änderungsanträge anzumelden.

2. Es können nur Anträge auf Eintreten oder Nichteintreten sowie Ordnungsanträge gestellt werden; der Antrag auf Rückweisung des Geschäftes ist nicht zulässig.

3. Liegt nur ein Antrag auf Eintreten vor, gilt Eintreten als beschlossen.

4. Wird Nichteintreten beschlossen, ist das Geschäft erledigt. Alle einschlägigen parlamentarischen Initiativen oder Vorstösse sind damit abgeschrieben, soweit der Landrat nichts anderes beschliesst.

5. Eintreten ist obligatorisch für Wahlen, Staatsvoranschläge, Rechnungen, Rechenschaftsberichte, Geschäftsberichte sowie Genehmigungen von Vorschriften, die andere Instanzen erlassen haben.

← § 46 Landratsreglement, LRR Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Register der Interessenbindungen § 48 Landratsreglement, LRR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →