§ 45 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Vorberatende Kommission
§ 45 Landratsreglement, LRR · Vorberatende Kommission
1. Berührt ein Geschäft den Zuständigkeitsbereich mehrerer ständiger Kommissionen, bestimmt das Landratsbüro, welche Kommission das Geschäft vorrangig zu beraten hat. Dieser Entscheid ist in der Regel im Zeitpunkt der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens beziehungsweise im Zeitpunkt der Verabschiedung der Vorlage zuhanden des Landrates zu treffen.
2. Soll die Vorlage einer nichtständigen Kommission überwiesen werden, unterbreitet das Landratsbüro den Wahlvorschlag dem Landrat. Bevor das Landratsbüro den Wahlvorschlag für eine nichtständige Kommission verabschiedet, gibt es den Fraktionen Gelegenheit zur Stellungnahme.
3. Die vorberatenden Kommissionen sind berechtigt, zusammen mit der Vorlage auch Anträge zu nicht beantragten Bereichen einzureichen; die Zusätze sind in einem Bericht zu begründen.