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151.11 LRRRCD CH-NW

§ 44 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Beantragung von Geschäften

Verfahren - Beratungen - Vorlagen
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§ 44 Landratsreglement, LRR · Beantragung von Geschäften

1. Geschäfte werden aufgrund von Verfassungs- und Gesetzgebungsvorschriften, in Erfüllung besonderer Aufträge des Landrates oder aus eigenem Antrieb der Antragsberechtigten gemäss Art. 30 des Landratsgesetzes eingebracht.

2. Geschäfte sind beim Landratsbüro einzureichen.

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