151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 44 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Beantragung von Geschäften
Verfahren - Beratungen - Vorlagen
§ 44 Landratsreglement, LRR · Beantragung von Geschäften
1. Geschäfte werden aufgrund von Verfassungs- und Gesetzgebungsvorschriften, in Erfüllung besonderer Aufträge des Landrates oder aus eigenem Antrieb der Antragsberechtigten gemäss Art. 30 des Landratsgesetzes eingebracht.
2. Geschäfte sind beim Landratsbüro einzureichen.