151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 43a Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Ablauf
Verfahren - Beratungen - Allgemeine Regeln
§ 43a Landratsreglement, LRR · Ablauf
1. Das Landratspräsidium bestimmt im Rahmen der Gesetzgebung den Ablauf der Landratssitzung und der Beratung der Vorlagen.
2. Der Landrat entscheidet auf Antrag über Einwände gegen den vorgesehenen Ablauf.