Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.11 LRRRCD CH-NW

§ 43a Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Ablauf

Verfahren - Beratungen - Allgemeine Regeln
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (124 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 43a Landratsreglement, LRR · Ablauf

1. Das Landratspräsidium bestimmt im Rahmen der Gesetzgebung den Ablauf der Landratssitzung und der Beratung der Vorlagen.

2. Der Landrat entscheidet auf Antrag über Einwände gegen den vorgesehenen Ablauf.

← § 43 Landratsreglement, LRR Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Register der Interessenbindungen § 44 Landratsreglement, LRR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →