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151.11 LRRRCD CH-NW

§ 43 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - 4. Schluss der Diskussion

Verfahren - Beratungen - Allgemeine Regeln
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§ 43 Landratsreglement, LRR · 4. Schluss der Diskussion

1. Das Landratspräsidium hat in allen Fällen den Abschluss der Diskussion festzustellen; nachher darf niemand mehr das Wort über den in Beratung stehenden Gegenstand ergreifen.

2. Wird Abbruch der Diskussion beantragt und beschlossen, wird die Diskussion sofort abgebrochen; nach Abbruch der Diskussion dürfen Anträge noch gestellt, jedoch nicht mehr begründet werden.

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