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§ 42 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - 3. Ordnungsanträge

Verfahren - Beratungen - Allgemeine Regeln
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§ 42 Landratsreglement, LRR · 3. Ordnungsanträge

1. Anträge, die sich auf die Vertagung, die Rückweisung einer Einzelbestimmung oder des gesamten Geschäftes, die Verschiebung der Behandlung eines Geschäftes, die Form der Beratung und Beschlussfassung oder die übrige Handhabung der Vorschriften beziehen, sind Ordnungsanträge.

2. Ist ein Ordnungsantrag gestellt, wird die Beratung über den Hauptgegenstand unterbrochen. Es können weitere Ordnungsanträge gestellt werden. Erst nach Diskussion und Beschlussfassung über die Ordnungsanträge wird die Beratung über den Hauptgegenstand wieder aufgenommen.

3. Das Abstimmungsverfahren bei mehreren Ordnungsanträgen erfolgt sinngemäss nach § 67.

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