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151.11 LRRRCD CH-NW

§ 41 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - 2. Ordnungsruf, Wortentzug

Verfahren - Beratungen - Allgemeine Regeln
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§ 41 Landratsreglement, LRR · 2. Ordnungsruf, Wortentzug

1. Weicht eine Rednerin beziehungsweise ein Redner von dem in Beratung stehenden Gegenstand ab oder wird sie beziehungsweise er weitschweifig, ist nach erfolgter Ermahnung durch das Landratspräsidium der Wortentzug anzudrohen.

2. Rednerinnen beziehungsweise Redner, die durch ihre Äusserungen oder ihr sonstiges Verhalten die Achtung vor dem Landrat oder einzelnen Mitgliedern verletzen, sind vom Landratspräsidium unter gleichzeitiger Androhung des Wortentzuges zur Ordnung zu rufen.

3. Nach erfolgter Androhung kann das Landratspräsidium der Rednerin beziehungsweise dem Redner für das in Beratung stehende Geschäft das Wort entziehen.

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