151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 40 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Diskussion 1. Zulassung
Verfahren - Beratungen - Allgemeine Regeln
§ 40 Landratsreglement, LRR · Diskussion 1. Zulassung
1. Wer sprechen will, hat sich beim Landratspräsidium zu melden.
2. Die Vertreterin beziehungsweise der Vertreter des Antrages hat das Recht, zuerst zu sprechen.
Das Wort wird aufgrund der Anmeldungen erteilt; Sprecherinnen und Sprecher der Kommission und der Fraktionen haben jedoch den Vorrang.
3. Zwischenrufe sind gestattet.