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151.11 LRRRCD CH-NW

§ 4 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Teilnahmepflicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Landratsreglement, LRR · Teilnahmepflicht

1. Die Landratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landrates und der Kommissionen, denen sie angehören, teilzunehmen.

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