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§ 39 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Beratungsunterlagen

Verfahren - Beratungen - Allgemeine Regeln
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§ 39 Landratsreglement, LRR · Beratungsunterlagen

1. Die Beratungsunterlagen werden den Mitgliedern des Landrates zusammen mit der Tagesordnung zugestellt oder ausnahmsweise vor der Sitzung ausgeteilt.

2. Die Beratungsunterlagen werden soweit vorgelesen, wie es das Präsidium anordnet oder der Landrat beschliesst.

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