Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.11 LRRRCD CH-NW

§ 38 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Bindung an die Tagesordnung

Verfahren - Beratungen - Allgemeine Regeln
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (124 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 38 Landratsreglement, LRR · Bindung an die Tagesordnung

1. Nach erfolgter Festlegung dürfen keine neuen Geschäfte auf die Tagesordnung gesetzt werden.

2. Der Landrat behandelt die Geschäfte einzeln; Parlamentarische Vorstösse, die den gleichen Gegenstand betreffen, können miteinander beraten werden.

3. Ausser den in der Tagesordnung aufgeführten Geschäften sind nur Mitteilungen der vorsitzenden Person, und ausnahmsweise, nach vorheriger Information des Landratspräsidiums, Erklärungen des Regierungsrates sowie persönliche Erklärungen und Richtigstellungen im Sinne von Art. 37 Ziffer 5 des Landratsgesetzes zulässig.

4. Der Landrat kann den Abbruch einer Sitzung beschliessen.

← § 37 Landratsreglement, LRR Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Register der Interessenbindungen § 39 Landratsreglement, LRR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →