151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 38 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Bindung an die Tagesordnung
Verfahren - Beratungen - Allgemeine Regeln
§ 38 Landratsreglement, LRR · Bindung an die Tagesordnung
1. Nach erfolgter Festlegung dürfen keine neuen Geschäfte auf die Tagesordnung gesetzt werden.
2. Der Landrat behandelt die Geschäfte einzeln; Parlamentarische Vorstösse, die den gleichen Gegenstand betreffen, können miteinander beraten werden.
3. Ausser den in der Tagesordnung aufgeführten Geschäften sind nur Mitteilungen der vorsitzenden Person, und ausnahmsweise, nach vorheriger Information des Landratspräsidiums, Erklärungen des Regierungsrates sowie persönliche Erklärungen und Richtigstellungen im Sinne von Art. 37 Ziffer 5 des Landratsgesetzes zulässig.
4. Der Landrat kann den Abbruch einer Sitzung beschliessen.