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151.11 LRRRCD CH-NW

§ 37 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Tagesordnung

Verfahren - Beratungen - Allgemeine Regeln
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§ 37 Landratsreglement, LRR · Tagesordnung

1. Der Landrat legt nach der Eröffnung der Sitzung die Tagesordnung fest.

2. Er kann in Bezug auf die Reihenfolge der Geschäfte Änderungen beschliessen, Geschäfte streichen oder die Tagesordnung ergänzen.

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