151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 34 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - 2. Behandlung
Verfahren - Eingaben
§ 34 Landratsreglement, LRR · 2. Behandlung
1. Der Landrat ist nicht verpflichtet, auf die Petition einzutreten.
2. Tritt er auf die Petition ein, beschliesst er darüber nach durchgeführter Diskussion.
3. Der Beschluss wird der Urheberin beziehungsweise dem Urheber der Petition mit Protokollauszug mitgeteilt.