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151.11 LRRRCD CH-NW

§ 32 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Erläuterungsgesuche

Verfahren - Eingaben
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§ 32 Landratsreglement, LRR · Erläuterungsgesuche

1. Erläuterungsgesuche gemäss Art. 50 des Landratsgesetzes sind schriftlich und begründet beim Landratssekretariat einzureichen.

2. Die Justizkommission prüft das Gesuch; der Antrag der Justizkommission gilt als Hauptantrag.

3. Der Landrat entscheidet nach erfolgter Diskussion; der Entscheid wird der Erstunterzeichnerin beziehungsweise dem Erstunterzeichner in der Form eines Protokollauszuges mitgeteilt.

4. Auf Erläuterungsentscheide ist in der Nidwaldner Gesetzessammlung bei den entsprechenden Erlassen in einer Fussnote hinzuweisen.

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