151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 32 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Erläuterungsgesuche
Verfahren - Eingaben
§ 32 Landratsreglement, LRR · Erläuterungsgesuche
1. Erläuterungsgesuche gemäss Art. 50 des Landratsgesetzes sind schriftlich und begründet beim Landratssekretariat einzureichen.
2. Die Justizkommission prüft das Gesuch; der Antrag der Justizkommission gilt als Hauptantrag.
3. Der Landrat entscheidet nach erfolgter Diskussion; der Entscheid wird der Erstunterzeichnerin beziehungsweise dem Erstunterzeichner in der Form eines Protokollauszuges mitgeteilt.
4. Auf Erläuterungsentscheide ist in der Nidwaldner Gesetzessammlung bei den entsprechenden Erlassen in einer Fussnote hinzuweisen.