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151.11 LRRRCD CH-NW

§ 30 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - 2. Behandlung, Entscheid

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§ 30 Landratsreglement, LRR · 2. Behandlung, Entscheid

1. Der Landrat entscheidet über einen allfälligen Nichteintretensantrag ohne Diskussion in geheimer Abstimmung durch absolutes Mehr.

2. Wird auf das Begnadigungsgesuch eingetreten, können die Mitglieder des Landrates an die Justizkommission Fragen richten und Anträge über Art und Umfang der Begnadigung stellen. Werden mehrere sich ausschliessende Anträge gestellt, sind sie in offener Abstimmung einander gegenüberzustellen, wobei jeweils jener Antrag wegfällt, der am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt.

3. Der obsiegende Antrag ist dem Hauptantrag der Justizkommission in geheimer Abstimmung gegenüberzustellen; bei Stimmengleichheit gilt der für die Gesuchstellerin beziehungsweise den Gesuchsteller mildere Antrag als angenommen.

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