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151.11 LRRRCD CH-NW

§ 3 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - 2. während der Amtsdauer

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Landratsreglement, LRR · 2. während der Amtsdauer

1. Mitglieder, die bei der Inpflichtnahme zu Beginn der Amtsdauer abwesend sind oder während der Amtsdauer neu in den Landrat eintreten, werden zu Beginn der ersten Landratssitzung, an welcher sie teilnehmen, durch das Landratspräsidium in Pflicht genommen.

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