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§ 29 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Begnadigungsgesuche 1. Begutachtung

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§ 29 Landratsreglement, LRR · Begnadigungsgesuche 1. Begutachtung

1. Die Justizkommission prüft bei Begnadigungsgesuchen gemäss Art. 48 und 49 des Landratsgesetzes, ob der Landrat zu ihrer Behandlung zuständig ist und ob Gründe für eine Begnadigung vorhanden sind; was dem Gericht bei der Urteilsausfällung bekannt gewesen ist, kann nicht als Grund zur Begnadigung geltend gemacht werden.

2. Der Antrag der Justizkommission gilt als Hauptantrag.

3. Die Justizkommission kann vor dem Landrat Bericht und Antrag mündlich ergänzen.

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