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§ 28 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Bezug von Beratungsunterlagen durch Dritte

Verfahren - Allgemeine Bestimmungen
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§ 28 Landratsreglement, LRR · Bezug von Beratungsunterlagen durch Dritte

1. Beratungsunterlagen des Landrates können mit Ausnahme der Vorlagen, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden, bei der Staatskanzlei bezogen werden, soweit sie vorrätig sind; der Bezug ist gebührenpflichtig.

2. Die Beratungsunterlagen können abonniert werden; Gebühren und Abonnementspreis setzt das Landratsbüro fest. Für besonders aufwendige Aktenstücke kann ein die Selbstkosten deckender Zuschlag erhoben werden.

3. Verweigert das Landratssekretariat die Herausgabe von Akten, entscheidet das Landratsbüro endgültig.

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