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151.11 LRRRCD CH-NW

§ 27 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - 3. Medienvertreterinnen und -vertreter

Verfahren - Allgemeine Bestimmungen
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§ 27 Landratsreglement, LRR · 3. Medienvertreterinnen und -vertreter

1. Medienvertreterinnen und -vertreter erhalten nach Möglichkeit besondere Plätze angewiesen.

2. Medienvertreterinnen und -vertreter, die regelmässig über die Landratsverhandlungen berichten, erhalten die für die Mitglieder des Landrates bestimmten Beratungsunterlagen mit Ausnahme der Vorlagen, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden.

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