151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 27 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - 3. Medienvertreterinnen und -vertreter
Verfahren - Allgemeine Bestimmungen
§ 27 Landratsreglement, LRR · 3. Medienvertreterinnen und -vertreter
1. Medienvertreterinnen und -vertreter erhalten nach Möglichkeit besondere Plätze angewiesen.
2. Medienvertreterinnen und -vertreter, die regelmässig über die Landratsverhandlungen berichten, erhalten die für die Mitglieder des Landrates bestimmten Beratungsunterlagen mit Ausnahme der Vorlagen, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden.