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151.11 LRRRCD CH-NW

§ 21 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Veröffentlichung und Zustellung der Tagesordnung

Verfahren - Allgemeine Bestimmungen
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§ 21 Landratsreglement, LRR · Veröffentlichung und Zustellung der Tagesordnung

1. Die Tagesordnung ist mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag im Amtsblatt zu veröffentlichen und zusammen mit den Beratungsunterlagen den Mitgliedern des Landrates und des Regierungsrates zuzustellen.

2. In dringenden Fällen kann

1. auf die Veröffentlichung im Amtsblatt verzichtet werden;

2. die Zustellung an die Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates kurzfristig erfolgen.

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