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151.11 LRRRCD CH-NW

§ 2 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Inpflichtnahme 1. zu Beginn der Amtsdauer

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Landratsreglement, LRR · Inpflichtnahme 1. zu Beginn der Amtsdauer

1. Das älteste Landratsmitglied nimmt den erstmals gewählten Landratsmitgliedern den Amtseid oder das Handgelübde ab.

2. Das Verfahren richtet sich nach der Gesetzgebung über Amtseid und Handgelübde.

3. Wer den Amtseid oder das Handgelübde verweigert, darf an den Verhandlungen nicht teilnehmen.

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