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§ 1a Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Verzeichnis der hängigen Geschäfte

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1a Landratsreglement, LRR · Verzeichnis der hängigen Geschäfte

1. Das Landratssekretariat führt ein Verzeichnis der beim Landrat hängigen Sachgeschäfte.

2. Dieses Verzeichnis wird den Mitgliedern des Landrates mindestens halbjährlich zugestellt.

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