151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 1a Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Verzeichnis der hängigen Geschäfte
Allgemeine Bestimmungen
§ 1a Landratsreglement, LRR · Verzeichnis der hängigen Geschäfte
1. Das Landratssekretariat führt ein Verzeichnis der beim Landrat hängigen Sachgeschäfte.
2. Dieses Verzeichnis wird den Mitgliedern des Landrates mindestens halbjährlich zugestellt.