§ 17 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Landratssekretariat 1. Aufgaben und Befugnisse
§ 17 Landratsreglement, LRR · Landratssekretariat 1. Aufgaben und Befugnisse
1. Das Landratssekretariat hat neben den Hauptaufgaben gemäss Art. 27 des Landratsgesetzes insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse
1. Führung der Sekretariatsarbeiten und der Korrespondenz des Landrates;
2. Protokollführung des Landrates;
3. Information der Öffentlichkeit in Zusammenarbeit mit dem Landratspräsidium und den Kommissionspräsidien von vorberatenden landrätlichen Kommissionen;
4. Bedienung des Landrates mit den Beratungsunterlagen;
5. Erteilung von Rechtsauskünften an Kommissionen des Landrates;
6. Erteilung von Sach- und einfachen Rechtsauskünften an die Landratsmitglieder oder die Weiterleitung von Anfragen an die zuständige Direktion;
7. Vermittlung von Unterlagen, die der Dokumentation dienen;
8. * Sicherstellung der Sekretariatsarbeiten für das Landratsbüro sowie für die ständigen und nichtständigen Kommissionen; die Landratssekretärin oder der Landratssekretär bezeichnet die zuständige Mitarbeiterin oder den zuständigen Mitarbeiter.
2. Landrat und Landratspräsidium können dem Landratssekretariat weitere Aufgaben übertragen.