Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.11 LRRRCD CH-NW

§ 16 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Staatskanzlei

Organisation und Befugnisse - Staatskanzlei und Landratssekretariat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (124 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Landratsreglement, LRR · Staatskanzlei

1. Die Staatskanzlei organisiert und koordiniert den Geschäftsverkehr zwischen dem Regierungsrat und dem Landrat.

Die Landschreiberin beziehungsweise der Landschreiber nimmt in der Regel an den Sitzungen des Landratsbüros mit beratender Stimme teil.

← § 15 Landratsreglement, LRR Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Register der Interessenbindungen § 17 Landratsreglement, LRR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →