151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 14 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - 3. Anspruch auf Auskünfte
Organisation und Befugnisse - Mitglieder des Landrates
§ 14 Landratsreglement, LRR · 3. Anspruch auf Auskünfte
1. Jedes Ratsmitglied kann
1. beim Landratssekretariat, der Staatskanzlei und den Direktionen Informationen und einfache Rechtsauskünfte einholen, wenn die Auskünfte der Klärung im Zusammenhang mit einem Antrag oder einem parlamentarischen Vorstoss dienen;
2. bei den zuständigen Amtsvorsteherinnen beziehungsweise Amtsvorstehern mündliche oder schriftliche Sachauskünfte über die Verwaltungstätigkeit einholen.
2. Über Sachverhalte, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, werden keine Auskünfte erteilt; bestehen Meinungsverschiedenheiten, entscheidet die zuständige Direktionsvorsteherin beziehungsweise der zuständige Direktionsvorsteher.