§ 13 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - 2. Anspruch auf Akteneinsicht
§ 13 Landratsreglement, LRR · 2. Anspruch auf Akteneinsicht
1. Jedes Ratsmitglied kann Einsicht nehmen in
1. Akten, auf welche die Beratungsunterlagen Bezug nehmen;
2. Akten, die bei der Vorbereitung von Rechtsetzungs- und Finanzvorlagen in der kantonalen Verwaltung erstellt worden oder bei dieser eingegangen sind;
3. Gutachten, statistische Erhebungen und verwaltungsinterne Untersuchungen über generelle Fragen des Vollzugs in einem bestimmten Aufgabenbereich;
4. generelle Weisungen über den Vollzug bestimmter Erlasse.
2. Die Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates sind berechtigt, Protokolle und Akten der landrätlichen Kommissionen einzusehen, soweit diese Vorlagen des Landrates betreffen.
3. Vom Einsichtsrecht ausgeschlossen sind Akten, aus denen die persönliche Stellungnahme einzelner Mitglieder des Regierungsrates zu einem bestimmten Geschäft unmittelbar hervorgeht.
4. Bestehen über den Umfang des Akteneinsichtsrechts Meinungsverschiedenheiten, entscheidet das Landratsbüro nach Anhörung des Regierungsrates oder der betreffenden Kommission.