151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 12 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Informationsrechte 1. Anspruch auf Unterlagen
Organisation und Befugnisse - Mitglieder des Landrates
§ 12 Landratsreglement, LRR · Informationsrechte 1. Anspruch auf Unterlagen
1. Die Mitglieder des Landrates haben unentgeltlich Anspruch auf die Geschäftsunterlagen sowie die kantonalen Veröffentlichungen, soweit sie zur Ausübung des Amtes erforderlich sind.