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151.11 LRRRCD CH-NW

§ 12 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Informationsrechte 1. Anspruch auf Unterlagen

Organisation und Befugnisse - Mitglieder des Landrates
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§ 12 Landratsreglement, LRR · Informationsrechte 1. Anspruch auf Unterlagen

1. Die Mitglieder des Landrates haben unentgeltlich Anspruch auf die Geschäftsunterlagen sowie die kantonalen Veröffentlichungen, soweit sie zur Ausübung des Amtes erforderlich sind.

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