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151.11 LRRRCD CH-NW

§ 113 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - 6. Abschreibung a) vor der Behandlung im Landrat

Parlamentarische Vorstösse - Verfahren
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§ 113 Landratsreglement, LRR · 6. Abschreibung a) vor der Behandlung im Landrat

1. Motionen, Postulate und Interpellationen werden abgeschrieben, wenn ihre Urheberin beziehungsweise ihr Urheber aus dem Landrat ausscheidet und sie nicht von einem Landratsmitglied bis zur nächstfolgenden Landratssitzung übernommen werden; die Übernahme erfolgt in der Form einer schriftlichen Erklärung zuhanden des Landratsbüros.

2. Motionen und Postulate sind auf Antrag des Regierungsrates oder des Landratsbüros abzuschreiben, wenn sie in der Zwischenzeit erfüllt worden sind.

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