151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 112a Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - 5a. Fristverlängerung, Fristversäumnis
Parlamentarische Vorstösse - Verfahren
§ 112a Landratsreglement, LRR · 5a. Fristverlängerung, Fristversäumnis
1. Der Regierungsrat kann bis sechs Monate vor Ablauf der Frist deren Verlängerung um längstens ein Jahr beantragen. Lehnt der Landrat den Antrag ab, steht dem Regierungsrat eine Behandlungsfrist von längstens sechs Monaten nach der Ablehnung zu.
2. Die Aufsichtskommission prüft die Stichhaltigkeit der Gründe für die Fristverlängerung oder die Gründe für das Fristversäumnis.
3. Sie stellt dem Landrat Antrag auf Fristverlängerung. Bei Motionen kann sie auch die Überweisung an eine Fachkommission oder die Abschreibung beantragen.