151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 112 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - 5. Weiterbehandlung
Parlamentarische Vorstösse - Verfahren
§ 112 Landratsreglement, LRR · 5. Weiterbehandlung
1. Der Regierungsrat erfüllt gutgeheissene Motionen und Postulate innert zwei Jahren.
2. Er erfüllt ein Postulat, indem er in einem separaten Bericht, in einem der zwei auf die Gutheissung folgenden Rechenschaftsberichte oder im Rahmen einer Vorlage Bericht erstattet. Separate Berichte kann das Landratsbüro einer Kommission zur Prüfung zuweisen oder sie selbst prüfen.
3. Der Regierungsrat erstattet in einem besonderen Abschnitt des Rechenschaftsberichtes dem Landrat jährlich Bericht über die noch nicht abgeschriebenen Motionen und Postulate.