151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 111 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - 4. Beschlussfassung
Parlamentarische Vorstösse - Verfahren
§ 111 Landratsreglement, LRR · 4. Beschlussfassung
1. Der Landrat entscheidet mit der Schlussabstimmung aufgrund des aus der Beratung hervorgegangenen Wortlautes über die Gutheissung oder Ablehnung einer Motion oder eines Postulates.
2. Über Interpellationen und Einfache Auskunftsbegehren werden keine Beschlüsse gefasst. Das Geschäft ist nach der Erklärung der Urheberin beziehungsweise des Urhebers oder nach Abschluss der Diskussion erledigt.