Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.11 LRRRCD CH-NW

§ 111 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - 4. Beschlussfassung

Parlamentarische Vorstösse - Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (124 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 111 Landratsreglement, LRR · 4. Beschlussfassung

1. Der Landrat entscheidet mit der Schlussabstimmung aufgrund des aus der Beratung hervorgegangenen Wortlautes über die Gutheissung oder Ablehnung einer Motion oder eines Postulates.

2. Über Interpellationen und Einfache Auskunftsbegehren werden keine Beschlüsse gefasst. Das Geschäft ist nach der Erklärung der Urheberin beziehungsweise des Urhebers oder nach Abschluss der Diskussion erledigt.

← § 110 Landratsreglement, LRR Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Register der Interessenbindungen § 112 Landratsreglement, LRR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →