§ 110 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - 3. Beratung, Diskussion, schriftliche Erledigung
§ 110 Landratsreglement, LRR · 3. Beratung, Diskussion, schriftliche Erledigung
1. Jedes Ratsmitglied kann sich zu Motionen und Postulaten äussern, wobei neben der unveränderten Gutheissung, auch die Änderung, Ergänzung, Umwandlung sowie Ablehnung beantragt werden kann. Ist eine Motion oder ein Postulat inhaltlich teilbar, kann der Rat über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abstimmen.
2. Bei Interpellationen findet eine Diskussion statt.
3. Kleine Anfragen werden im Rat nicht behandelt. Sie sind vom Regierungsrat innerhalb von zwei Monaten seit ihrer Überweisung schriftlich zu beantworten, wobei Anfrage und Antwort allen Mitgliedern des Landrates zugestellt werden; zu Beginn der nächstfolgenden Landratssitzung stellt das Landratspräsidium die erfolgte Zustellung von Anfrage und Antwort fest.
4. Einfache Auskunftsbegehren werden vom Regierungsrat mündlich beantwortet; eine Diskussion und eine Beschlussfassung finden nicht statt.