151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 11 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Stimmenzählende
Organisation und Befugnisse - Landratsbüro und Landratspräsidium
§ 11 Landratsreglement, LRR · Stimmenzählende
1. Die Stimmenzählenden ermitteln das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen; das Präsidium gibt das Gesamtergebnis bekannt.
2. Als Stimmenzählende amtieren die Mitglieder des Landratsbüros, die diesem nicht als Präsidium oder Vizepräsidium angehören.
3. Das Landratspräsidium bezeichnet aus deren Mitte zwei Stimmenzählende für die Dauer eines Jahres sowie den Ersatz bei Verhinderung oder Ausstand einer Stimmenzählerin oder eines Stimmenzählers.